Allgemeine Einkaufsbedingungen der Canopy Growth Germany GmbH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“ genannt) sind für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Canopy Growth Germany GmbH (nachfolgend „Käuferin“ genannt) und dem jeweiligen Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“ genannt) den Einkauf von Waren und Produkten (nachfolgend „Ware“ genannt) verbindlich und gelten ausschließlich.

 

1.2. Von diesen Bedingungen abweichende oder ihnen entgegenstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Lieferanten werden von der Käuferin nicht anerkannt, auch wenn die Käuferin diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestellungen tätigt. Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung der Käuferin gilt als Zustimmung zu diesen Bedingungen. Individuelle Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, sind schriftlich von den Parteien zu treffen bzw. von der Käuferin ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.

 

1.3. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen gleichartigen Geschäfte zwischen der Käuferin und einem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Bestellungen und Auftragsannahme

2.1. Nur schriftliche Bestellungen sind rechtsverbindlich. Telefonische Bestellungen oder solche in Textform bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Käuferin.

2.2. Die Bestellung ist der Käuferin unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

2.3. Die Käuferin kann Rahmen des für den Lieferanten Zumutbaren Änderungen der Ware z.B. in Konstruktion, Ausführung oder Produktspezifikation verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.

2.4. In sämtlichen Annahmen von Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen, sowie allem sonstigen mit der Bestellung zusammenhängenden Schriftverkehr sind die Bestellnummer, das Datum der Bestellung, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift der Käuferin anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und dadurch die Bearbeitung im Hause der Käuferin verzögern, kann dies auch zu Verzögerungen führen, die der Lieferant zu vertreten hat.

3. . Liefertermine

3.1.  Die Liefertermine sind einzuhalten.

 

3.2. Eine vorzeitige Lieferung darf nur bei Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses der Käuferin erfolgen und berührt den vereinbarten Zahlungstermin nicht.

 

3.3. Der Lieferant kann sich auf eine Terminüberschreitung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, nur dann berufen, wenn er der Käuferin den Grund unverzüglich nach Bekanntwerden mitgeteilt hat.

 

3.4. In allen übrigen Fällen der Überschreitung von Lieferterminen behält sich die Käuferin unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche vor, entweder Lieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.5. Von Unterlieferanten des Lieferanten zu vertretende Verzögerungen gelten als vom Lieferanten zu vertreten.

4. Lieferung, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalte

4.1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus (DDP gemäß Incoterms 2020) zu erfolgen.

 

4.2. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Käuferin hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind im Einzelfall zumutbar.

 

4.3. Gemäß DDP Incoterms 2020 trägt der Lieferant die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch die Käuferin oder ihrem Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

 

4.4. Eigentumsvorbehalte eines Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung der Käuferin für die jeweilige Ware beziehen, an der sich der Lieferant das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte werden nicht angenommen.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

5.1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der für die Ware und deren von der Käuferin beabsichtigten Verwendung geltenden Bestimmungen. Diese Pflicht schließt die Pflicht zur Einhaltung nationaler und internationaler Standards des fairen Handels sowie sämtlicher einschlägiger Umwelt- und Sozialstandards ein.

 

5.2. Sämtliche Lieferungen sind gemäß den in der EU anwendbaren Rechtsvorschriften zu kennzeichnen.

 

5.3. Sämtlichen Lieferungen sind die gesetzlich vorgeschriebenen und vertraglich vereinbarten Dokumente beizufügen, insbesondere Lieferscheine und sämtliche Unterlagen, die gemäß den jeweils gültigen Regelungen zur Guten Arbeitspraxis (cGxP), insbesondere zur Guten Herstellungspraxis (cGMP) und zur Guten Vertriebspraxis (cGDP), zu übergeben sind. Hierzu zählen auch alle notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit,     z. B. Sicherheitsdatenblätter, Verarbeitungshinweise, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen oder Arbeitsschutzmaßnahmen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Der in der Bestellung der Käuferin ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versteht sich der in der Bestellung ausgewiesene Preis inkl. Kosten der Verpackung, Lieferung und Transportan die in der Bestellung genannte Lieferadresse. Soweit ausnahmsweise vereinbart ist, dass der vereinbarte Preis die Verpackung nicht miteinschließt und die Vergütung für die Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.

 

6.2. Der Lieferant trägt alle etwaig anfallenden Zölle, Steuern, Abgaben und Kosten einer Einfuhr aus Anlass der Bestellung.

 

6.3. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

6.4. Die Käuferin leistet Zahlung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Ware und ordnungsgemäßer Rechnung (siehe 2.4.) mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Eingang von Lieferung und Rechnung rein netto.

 

6.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der Käuferin im gesetzlichen Umfang zu.

 

6.6. Die Käuferin zahlt unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben.

 

6.7. Soweit von der Käuferin Zahlungen zu leisten sind, für die noch keine Lieferungen und/oder Leistungen erbracht wurden, so sind auf deren Wunsch hin zu deren Gunsten entsprechende Bankgarantien eines namhaften deutschen Kreditinstituts zu stellen, bevor durch diese Zahlungen

6.8. Zahlungen erfolgen nach Wahl der Käuferin durch Scheck oder Überweisung.

7. Abtretung

Forderungen gegen die Käuferin können nur mit deren vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen die Käuferin ohne deren Zustimmung ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Die Käuferin kann nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

8. Untersuchung der Ware

8.1. Die Käuferin wird unverzüglich nach Eingang die Ware auf äußerlich erkennbare Schäden und äußerlich erkennbare Abweichungen in Identität und Menge prüfen.

 

8.2. Hierbei entdeckte Mängel werden dem Lieferanten unverzüglich angezeigt.

 

8.3. Hierbei nicht entdeckte Mängel werden dem Lieferanten in angemessener Frist, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, anzeigt.

 

8.4. Der Lieferant verzichtet insofern auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

9. Sachmängelhaftung

9.1. Soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt, gelten für die Sachmängelhaftung die gesetzlichen Vorschriften.

 

9.2. Sind einzelne Stichproben bei einer Warenlieferung mangelhaft, so kann die Käuferin wegen der ganzen Warenlieferung Sachmängelansprüche geltend machen.

 

9.3. Droht durch einen Mangel der Eintritt eines Schadens und ist es aufgrund einer besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und von dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, so ist die Käuferin berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.

 

9.4. Die Verjährungsfrist für Sachmängel an Waren beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.

 

9.5. Die Verjährungsfrist für Arbeiten an Grundstücken und für Bauwerke beträgt 5 Jahre ab Abnahme.

 

9.6. Für den Lieferantenregress gelten die gesetzlichen Regelungen.

10. Schutzrechte Dritter

10.1. Der Lieferant garantiert, dass die Ware und deren von der Käuferin beabsichtigte Verwendung Schutzrechte Dritter nicht verletzen.

 

10.2. Soweit die Käuferin von einem Dritten wegen einer möglichen Schutzrechtsverletzung (bspw. Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- oder Urheberrechte) in Anspruch genommen wird, hält der Lieferant diese von sämtlichen hiermit im Zusammenhang entstehenden Kosten frei.

11. Geheimhaltung und Datenschutz

11.1. Der Lieferant und die Käuferin verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit einer Bestellung erhaltenen und nicht allgemein zugänglichen Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung einer Bestellung wie eigene Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, firmenintern nicht unnötig zu verbreiten und Dritten – ausgenommen Subunternehmern im Rahmen der Vertragserfüllung – weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen.

 

11.2. Soweit ein Lieferant im Zuge der Auftragsabwicklung personenbezogene Daten verarbeitet, wird er die Datenschutzgesetze beachten. Der Lieferant wird entsprechende Maßnahmen zur Sicherung solcher Daten vor unbefugtem Zugriff Dritter treffen.

 

11.3. Ein Lieferant nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die ihn betreffenden Unterlagen und Informationen auch außerhalb Deutschlands gespeichert bzw. aufbewahrt werden können. Sie dürfen den konzernrechtlich verbundenen Unternehmen der Käuferin im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt gegeben werden.

 

11.4. Ein Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Käuferin mit der Geschäftsverbindung werben, insbesondere mit der Firma, Firmenbestandteilen und/oder Firmenlogo der Käuferin.

12. Kündigung und Rücktritt

12.1. Im Falle einer Kündigung des Vertrages durch die Käuferin erhält der Lieferant höchstens den Teil der Vergütung, welcher seinen bis dahin erbrachten Leistungen entspricht.

 

12.2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Käuferin berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Ausführung zu einem späteren Termin ohne zusätzliche Ansprüche des Lieferanten zu verlangen.

13. Integritätsklausel

13.1. Der Lieferant und die Käuferin sind verpflichtet:

a) im Rahmen des Vertragsverhältnisses untereinander und gegenüber Dritten jedwede Form von Korruption zu unterlassen;

b) alle erforderlichen, auch organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption zu ergreifen. Dazu gehört auch die Belehrung der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der sonst beauftragten Personen. Korruption im weitesten Sinne ist dabei jedes Erstreben oder Annehmen, Anbieten oder Gewähren, Erleichtern oder Verschweigen von ungebührlichen Zahlungen oder anderen solchen Vorteilen.

 

13.2. Bei Verletzung dieser Integritätsverpflichtung durch den Lieferanten ist die Käuferin berechtigt, von dem Vertrag aus wichtigem Grund zurückzutreten. Weitergehende (auch gesetzliche) Ansprüche gegen den Lieferanten, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt.

 

13.3. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass die Käuferin im Falle eines Verstoßes gegen diese Integritätsverpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden sämtliche Informationen und Daten, auch soweit deren vertrauliche Behandlung zugesichert worden ist, offen legen werden.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf.

 

14.2. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der Hauptsitz der Käuferin; ist in der Bestellung ein anderer Bestimmungsort angegeben, gilt dieser als Erfüllungsort. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Hauptsitz der Käuferin.

 

14.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Hauptsitz der Käuferin. Die Käuferin kann auch am Sitz des Lieferanten klagen.

 

14.4. Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Canopy Growth Germany GmbH

 

Version 03.22

Stand 02.03.2022

 

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